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   FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00   

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https://dejure.org/2005,8803
FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00 (https://dejure.org/2005,8803)
FG Köln, Entscheidung vom 19.05.2005 - 10 K 1833/00 (https://dejure.org/2005,8803)
FG Köln, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - 10 K 1833/00 (https://dejure.org/2005,8803)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1994) § 16 Abs. 3 Satz 4; UmwStG § 20 Abs. 2
    Gewinnrealisierung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einbringung: - Gewinnrealisierung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen eines Tauschvorgangs durch Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Stammeinlage; Aufdeckung stiller Reserven bei Vorliegen eines Tauschvorgangs; Möglichkeit einer Buchwertfortführung bei Übertragung eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1273
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 16.06.2004 - X R 34/03

    Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines

    Auszug aus FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00
    Zwar haben Rechtsprechung und Finanzverwaltung es unter der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 in ständiger Praxis grundsätzlich zugelassen, dass die (unentgeltlich) übertragenen Wirtschaftsgüter von einer Betriebsgesellschaft zu Buchwerten fortgeführt werden konnten; stille Reserven wurden danach nicht aufgedeckt, da es sich bei der Betriebsaufspaltung nicht um eine Betriebseinbringung im Sinne von § 20 UmwStG handele (vgl. hierzu und den zu dieser Praxis bestehenden Bedenken Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 16. Juli 2004 X R 34/03, BFH/NV 2004, 1701).

    Der Bundesfinanzhof hat zur Frage des Geschäftswerts bei einer Betriebsaufspaltung wie folgt Stellung genommen (BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 42/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 771; zustimmend BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03 a.a.O.): .

    Der Firmenwert ist entweder an die GmbH veräußert worden (die "Pachtzahlungen" stellen dann Kaufpreisraten dar) oder verdeckt in die GmbH eingelegt worden (zum Ansatz des Geschäftswerts im Fall einer verdeckten Einlage aus einem Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft siehe BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03, a.a.O.).

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00
    Dieser Gesichtspunkt beschränkt sich seiner Natur nach auf solche Leistungen, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, wie dies z.B. bei dem Erwerb oder der Errichtung eines gemeinsam bewohnten Eigenheims der Fall ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, BFHZ 242, 137, 150).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

    Zurechnung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

    Auszug aus FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00
    Der erkennende Senat folgt insoweit der Auffassung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98, BStBl II 2002, 741, BFHE 199, 181).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00
    Die Frage des wirtschaftlichen Eigentums an dem Wirtschaftsgut war für den Großen Senat insoweit unerheblich (Beschluss vom 23. August 1999, GrS 5/97, BStBl II 1999, 774, 775 unter C.2. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 16.12.2004 - III R 38/00

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine KG gegen Verzicht auf eine private

    Auszug aus FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00
    Im Streitfall hat, anders als in dem dem BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 III R 38/00 (BFH/NV 2005, 767) zugrunde liegenden Fall, die GbR den Betrieb in die GmbH eingebracht.
  • BFH, 29.01.1997 - XI R 23/96

    Für Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung bei Beteiligung des

    Auszug aus FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00
    Die Fähigkeit, den geschäftlichen Betätigungswillen im Unternehmen durchzusetzen, kann ohne entsprechenden Anteilsbesitz nur in Ausnahmefällen durch eine besondere tatsächliche Machtstellung vermittelt werden (BFH-Urteil vom 29. Januar 1997 XI R 23/96, BStBl II 1997, 437 und vom 15. Oktober 1998 IV R 20/98, BStBl II 1999, 445).
  • BFH, 27.03.2001 - I R 42/00

    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00
    Der Bundesfinanzhof hat zur Frage des Geschäftswerts bei einer Betriebsaufspaltung wie folgt Stellung genommen (BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 42/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 771; zustimmend BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03 a.a.O.): .
  • BFH, 18.07.2001 - X R 23/99

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00
    Danach ist derjenige, der auf eigene Rechnung und Gefahr auf einem (teilweise) fremden Grundstück ein Gebäude errichtet, wirtschaftlicher Eigentümer, wenn der zivilrechtliche Eigentümer ihm die Nutzung des Grundstücks und die Errichtung des Gebäudes gestattet hat und wenn ihm diesem gegenüber bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ein dem Wert des Gebäudes entsprechender Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch zusteht (ebenso BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BStBl II 2002, 281).
  • BFH, 15.10.1998 - IV R 20/98

    Betriebsaufspaltung: Faktische Beherrschung beim Ehegattenmodell

    Auszug aus FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00
    Die Fähigkeit, den geschäftlichen Betätigungswillen im Unternehmen durchzusetzen, kann ohne entsprechenden Anteilsbesitz nur in Ausnahmefällen durch eine besondere tatsächliche Machtstellung vermittelt werden (BFH-Urteil vom 29. Januar 1997 XI R 23/96, BStBl II 1997, 437 und vom 15. Oktober 1998 IV R 20/98, BStBl II 1999, 445).
  • BFH, 25.06.2003 - X R 72/98

    Wirtschaftliches Eigentum bei gesetzlichem Güterstand

    Auszug aus FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00
    Soweit der X. Senat des BFH (Urteil vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BStBl II 2004, 403 unter II. 2. a) ee)) einen Aufwendungsersatzanspruch verneint, folgt der erkennende Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht.
  • BFH, 19.12.2012 - IV R 29/09

    Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 19. Mai 2005  10 K 1833/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1273) lediglich insofern statt, als es den Aufgabegewinn aufgrund des zwischenzeitlich erzielten Einvernehmens der Beteiligten über einige der anzusetzenden Werte auf 514.519 DM verminderte.
  • FG Köln, 30.04.2009 - 10 K 3457/08

    Zuordnung eines Nutzungsrechts zum Betriebsvermögen

    Wegen der Einzelheiten zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns wird auf das Schreiben des Betriebsprüfers vom 24.9.1998 (Bl. 151 ff. BP-Handakte) und das Schreiben des Beklagten vom 17.8.2001 (Bl. 77 f. der Gerichtsakte 10 K 1833/00) Bezug genommen.

    Der Bundesfinanzhof hat das im 1. Rechtsgang ergangene Urteil vom 19.5.2005 10 K 1833/00 (EFG 2005, 1273) mit Urteil vom 5.6.2008 IV R 79/05 (BStBl II 2009, 15) aufgehoben, da noch zu prüfen sei, ob nicht die GbR zum Verfahren beizuladen sei.

  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11

    Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung

    Die Erinnerungsführer hatten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zunächst die Klage 10 K 1833/00 erhoben.
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